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Kaufvertrag Seriengeräte

Allgemeine Lieferbedingungen Seriengeräte

der ELMA GmbH & Co. KG

1. Leistung

Die unserem Kunden zu erbringende Leistung wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung auftragsbezogenen Produktinformationen (z.B. Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, Maßangaben) sowie unseren schriftlichen, besonderen und allgemeinen Lieferbedingungen bestimmt. Auftragsbezogene Produktinformationen sind nur annähernd. Entgegenstehende Bedingungen unseres Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
An allen von uns stammenden Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Unsere Leistung erfüllt EU-Normen; Kunden außerhalb der EU haben für die Ein­hal­tung der jeweiligen nationalen Bestimmungen selbst einzustehen.

2. Preise und Zahlung

Die vereinbarten Preise sind ab Werk. Unser Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Versand. Daneben berechnen wir die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, von unserem Kunden eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Großbank zu verlangen, sofern der Gesamtpreis EUR 10.000,00 übersteigt.
Erhöhen unsere Lieferanten ihre Preise und erfolgt unsere Leistung unserem Kunden gegenüber mehr als vier Monate nach Abschluss des Vertrages, so sind wir unserem Kunden gegenüber berechtigt, die Preiserhöhung zu berechnen.
Zahlungen unseres Kunden haben ab Rechnungsdatum, innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen; danach tritt Verzug ein. Erfolgt der Zahlungseingang bei uns innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, kann unser Kunde 2 % Skonto einbehalten.
Unser Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Befindet sich unser Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindung der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.

3. Fristen, Leistungserbringung

Die vereinbarten Fristen für unsere Leistung sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind gehemmt, solange wir die von unserem Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie von ihm zu erbringenden Anzahlungen nicht erhalten haben sowie für die Dauer ei­ner von unserem Kunden zu vertretenden Verzögerung.
Unsere Leistung ist erbracht, bei Versendung an unseren Kunden, sobald der Leistungsgegenstand unser Werk verlässt, bei Abholung durch unseren Kunden, sobald wir ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, oder, sofern dies vereinbart ist, mit Montage bei unserem Kunden.
Wird der Versand oder die Montage auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder holt er trotz mitgeteilter Versandbereitschaft unsere Leistung nicht unverzüglich ab, so hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden auszugleichen, mindestens jedoch in Höhe von 1 % des vereinbarten Preises für jeden angefangenen Monat der Ver­zögerung; unserem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer als die Pauschale entstanden ist.

4. Versicherungen

Wir sind berechtigt, auf Kosten unseres Kunden die vereinbarte Leistung gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an unserer Leistung bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertrage vor. Bis dahin ist unser Kunde nicht berechtigt, die Leistung zu nutzen, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung gehen die Ansprüche unseres Kunden gegen den Erwerber auf uns über.

6. Haftung

Für die nicht bestimmungsgemäße Verwendung unserer Leistung übernehmen wir keine Haftung. Im Übrigen ist unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7. Mängel

Die Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, in einer für unseren Kunden zumutbaren Anzahl von Versuchen, die Mängel zu beseitigen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, können wir unseren Kunde mit einer mangelfreien Sache beliefern, wobei wir das Recht zu einer für unseren Kunden zumutbaren Anzahl von Nachlieferungen haben. Unsere Kunde hat, soweit gesetzlich zulässig, seine zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten selbst zu tragen.
Schlägt auch die Lieferung einer mangelfreien Sache fehl, hat unser Kunde das Recht zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde hat nicht das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist der Kauf von nicht gebrauchten Verbrauchsgütern.

8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Das deutsche Recht und die deutsche Sprache sind ausschließlich maßgeblich. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Singen am Hohentwiel, sofern unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist

9. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

10. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare oder undurchführbare Bestimmung ist so zu ersetzen bzw. zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Lücken sind dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechend zu füllen.